Ein Strassendelinquent hat einerseits keinen rechtlichen Anspruch darauf, umgehend angehalten und so von weiteren Delikten abgehalten zu werden. Der Polizei kann allein aufgrund der Nachfahrt vorliegend keine Garantenstellung und damit eine Teilverantwortung für eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, die der Beschuldigte aus freien Stücken begangen hat, zugeschoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4 und BGE 140 IV 40 E. 4.4 f. je mit Hinweisen). Andererseits war die durch die Nachfahrt der Polizei geschaffene Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer bereits - 18 -