Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Dauer sowie Intensität seiner qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung sei durch die lange Nachfahrt der Polizei gesteigert worden und die Polizeipatrouille habe die gleiche Gefahr wie er geschaffen, womit diese nicht sehr hoch sein könne (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.), kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein Strassendelinquent hat einerseits keinen rechtlichen Anspruch darauf, umgehend angehalten und so von weiteren Delikten abgehalten zu werden.