Hinzukommt, dass er die Streckenabschnitte gemäss seinen Angaben mehrheitlich nicht gekannt hat (UA act. 178). Schliesslich ist der Beschuldigte durch die Verfolgung durch die Polizeipatrouille in einer grossen Aufregung gefahren. Dem Beschuldigten war nach eigenen Angaben während der Fahrt bewusst, dass sich Personen auf der Fahrbahn befinden könnten und dass die Gefahr eines Unfalles bestanden hat. Er wusste zudem, dass er den Führerausweis erst seit vier Monaten hatte und damit noch nicht über viel Fahrerfahrung verfügt hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.).