mindernde Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Auf der Videoaufnahme ist auch ersichtlich, dass streckenweise andere Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen sind, auch wenn es Streckenabschnitte gab, auf denen der Beschuldigte alleine unterwegs war. Wenn andere Verkehrsteilnehmer in der Nähe waren, hat der Beschuldigte sein Fahrverhalten nicht entsprechend angepasst, was aber insbesondere auch wegen der Dunkelheit zu erwarten gewesen wäre. Die Fluchtfahrt fand um eine Uhrzeit statt, wo namentlich Rückkehrer aus dem Ausgang – bei denen häufig keine besonders hohe Aufmerksamkeit