Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Fahrbahn bei seiner Fluchtfahrt trocken gewesen ist und aufgrund der Tageszeit um kurz vor 5.00 Uhr morgens vergleichsweise wenige andere Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen sind, stellen gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse doch keine besonderen verschuldens- - 17 -