qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr zusätzlich konkretisiert hat. Dabei ist ebenfalls nur durch Zufall «lediglich» ein Sachschaden entstanden. Die Gefahr, dass es dabei tatsächlich zu Verletzten hätte kommen können, lag sehr nahe, was sich auch an den Fotoaufnahmen der beiden beschädigten Fahrzeuge zeigt (vgl. UA act. 105 und 116 ff.).