90 Abs. 4 lit. b SVG mit 10 km/h und 17 km/h überschritten. Diese Überschreitungen sind entgegen dem Beschuldigten auch innerhalb der bereits für die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. a und c SVG notwendigen Geschwindigkeiten nicht als niedrig zu betrachten und zu bagatellisieren, auch wenn noch höhere Überschreitungen denkbar sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1379/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2). Diese gesetzlich festgelegten Grenzwerte sind hoch angesetzt und jede Überschreitung um weitere km/h führt zu einer noch stärker erhöhten Gefahr.