Ob dies korrekt ist, ist vorliegend nicht zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist, sofern vorinstanzlich lediglich ein Schuldspruch wegen einfacher Begehung stattgefunden hat und dieser in Rechtskraft erwächst, die Strafe wegen einfacher Begehung festzulegen, selbst wenn grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Begehung eines Delikts hätte erfolgen müssen. Mithin hat keine Gesamtstrafenbildung unter Anwendung des Asperationsprinzips zu erfolgen, sondern es muss die in Tateinheit - 15 -