4.5.2. Die Einsatzstrafe ist für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG zu erhöhen. Geschütztes Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr.