Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 5) ist die enthemmende Wirkung des Alkoholkonsums nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, ist doch keine massgebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erstellt und hat sich der Beschuldigte zudem eigenverantwortlich in den alkoholisierten Zustand gebracht. Zudem befand sich der Beschuldigte bei der Tat mit 24 Jahren nicht in einem derart jungen Alter, dass dies strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen.