eventualvorsätzlich gehandelt. Eventualvorsätzliches Handeln wiegt verschuldensmässig weniger schwer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Auch wenn der Beschuldigte aufgrund seines vorgängigen Alkoholkonsums nicht von der Polizei hat angehalten werden wollen, so hat er hinsichtlich der Kollision mit dem Polizeifahrzeug doch ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit gehabt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. So hätte er zumindest langsamer fahren und sich vergewissern können, ob das Fahrzeug der Polizeipatrouille stillsteht oder nicht und sodann abwägen können, ob er daran gefahrenlos vorbeifahren kann.