4.5. 4.5.1. Hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte ist die Einsatzstrafe für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit für die (qualifizierte) Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, welche mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft wird, festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 144 StGB wird das Eigentum von Sachen und das Gebrauchs- und Nutzungsrecht daran geschützt.