Da hinsichtlich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr aufgrund des Verschuldens (siehe dazu nachfolgend) ausgeschlossen ist, kann offenbleiben, ob mit der früheren Verurteilung des Beschuldigten wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG bestanden hat.