isolierter Betrachtung eine Strafe von jeweils über 180 Tagessätzen festzusetzen wäre (Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie zu zeigen sein wird (siehe unten), ist bei einer Einzelbetrachtung für die (qualifizierte) Sachbeschädigung auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, während für das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine Geldstrafe auszusprechen ist.