Die genannten Vorstrafen lassen für sich gesehen noch nicht auf eine Unzweckmässigkeit der Geldstrafe schliessen. Diejenige wegen Raufhandels ist nicht direkt einschlägig zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten. Ihr liegt zudem ein Delikt zugrunde, welches bereits im Jahre 2017 begangen worden ist und damit weniger stark zu gewichten ist. Diejenige wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz liegt im Bagatellbereich. Insbesondere sind beide Geldstrafen bedingt ausgesprochen worden. Es ist deshalb zu prüfen, ob jeweils ein in Relation zum Strafrahmen so schweres Verschulden vorliegt, dass für dieses bei - 13 -