Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und die Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) ist alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. Wurde der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht wegen eines Vergehens oder Verbrechens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer verurteilt, kann er alternativ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bestraft werden (Art. 90 Abs. 3ter SVG).