Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 4. Strafzumessung 4.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Anklageziffer 1), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 2), der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklageziffer 3) und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB (Anklageziffer 4) schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.