Die Sachbeschädigung braucht dabei nicht das direkt vom Beschuldigten erstrebte Ziel zu sein (zum Vorsatz zweiten Grades siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3). Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber offen bleiben, da von einer mindestens eventualvorsätzlichen Begehung auszugehen ist, welche den subjektiven Tat- - 11 - bestand von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.