Vorsatz (zweiten Grades) ausgegangen werden. Ein solcher ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg (hier: die Sachbeschädigung) als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (hier: Fortsetzung der Fluchtfahrt zur Vermeidung einer Kontrolle durch die Polizeipatrouille) in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Die Sachbeschädigung braucht dabei nicht das direkt vom Beschuldigten erstrebte Ziel zu sein (zum Vorsatz zweiten Grades siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3).