Wer aber in einer Sackgasse in nicht angepasster Geschwindigkeit an einem sich – zumindest potenziell – bewegenden Fahrzeug vorbeifahren und vor einer Kontrolle bzw. Anhaltung durch die Polizei flüchten will, nimmt ohne Weiteres in Kauf, dieses Fahrzeug – auch mit grossem Schaden – zu beschädigen, da sich die Möglichkeit einer Kollision dabei als relativ wahrscheinlich aufdrängt. Diesen Erfolg hat der Beschuldigte zur Erreichung seines Ziels einer erfolgreichen Flucht in Kauf genommen, auch wenn ihm die Sachbeschädigung und die damit schliesslich auch einhergehende Beendung seiner Fluchtfahrt unerwünscht war. Tatsächlich könnte unter den vorliegenden Umständen wohl gar von einem direkten