Vielmehr ist es der Beschuldigte gewesen, der sich – wie bereits auf der gesamten Fluchtfahrt zuvor – irrational und unberechenbar verhalten hat. So ist den Fotoaufnahmen der beiden beschädigten Fahrzeuge zu entnehmen, dass beide relativ stark beschädigt worden sind (UA act. 120 ff.), zudem hat der Beschuldigte angegeben, dass der Airbag seines Fahrzeugs aufgegangen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.). Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte nicht bloss sehr langsam am Polizeifahrzeug vorbeifahren wollte.