Dem Beschuldigten folgend ist nicht von einem direkten Vorsatz (ersten Grades) auf die Sachbeschädigung auszugehen, zumal seine Aussagen glaubhaft sind, dass er die Sachbeschädigung als solche nicht angestrebt hat. Jedoch hat der Beschuldigte unbestrittenermassen auch angegeben, dass es Ziel seiner Fluchtfahrt gewesen sei, einer Polizeikontrolle zu entkommen. Dies ist gemäss seinen Aussagen auch im Moment des Rammens des Patrouillenfahrzeugs noch sein Ziel gewesen. Das Patrouillenfahrzeug ist dem Beschuldigten nicht in - 10 -