Der Beschuldigte hat in seinen Einvernahmen durchgehend ausgeführt, dass er das Polizeifahrzeug nicht absichtlich gerammt habe. Er habe hinten durchfahren wollen und habe nicht gesehen, dass das Polizeiauto rückwärtsgefahren sei. Er habe sodann nicht mehr ausweichen können. Er habe nicht damit gerechnet, dass sie rückwärts in ihn hineinfahren würden, wenn er geradeaus fahren würde (UA act. 179, 195, GA act. 49, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Dem Beschuldigten folgend ist nicht von einem direkten Vorsatz (ersten Grades) auf die Sachbeschädigung auszugehen, zumal seine Aussagen glaubhaft sind, dass er die Sachbeschädigung als solche nicht angestrebt hat.