Dabei ist am Patrouillenfahrzeug ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 18'176.85 (vgl. UA act. 61) zum Nachteil des Kantons Aargau entstanden (vgl. Fotodokumentation der entstandenen Sachschäden UA act. 105 und 116 ff.). Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte ohne Weiteres den objektiven Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB erfüllt, was er nicht bestreitet. 3.4. Auch der – vom Beschuldigten bestrittene – subjektive Tatbestand ist vorliegend erfüllt.