Eigentum an einer Sache mindestens in Kauf nimmt, diese zu beschädigen. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, ist – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände zu entscheiden (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). 3.3. In tatsächlicher Hinsicht ging die Vorinstanz von folgendem erstellten und vom Beschuldigten im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Sachverhalt aus: