Sowohl gemäss der aktuellen Fassung von Art. 144 Abs. 3 StGB als auch gemäss der im Tatzeitraum geltenden Fassung [in Kraft bis 30. Juni 2023] wird der Täter, der sich der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig macht, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Da sich die aktuell geltende Fassung von Art. 144 Abs. 3 StGB für den Beschuldigten nicht als milder erweist, kommt diese vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. sog. lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).