3.2. Wer vorsätzlich eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchsoder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, macht sich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig, sofern Strafantrag gestellt wird. Eine qualifizierte Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Ein grosser Schaden ist ab einer Schadenssumme von mindestens Fr. 10'000.00 gegeben (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 S. 119; Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.1). In diesem Fall wird die Tat von Amtes wegen verfolgt.