Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von diesem Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S.1 f.). Zur Begründung bringt er vor, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, dass er vorausgesehen habe, dass das Polizeiauto rückwärtsfahren werde, um ihm den Weg abzuschneiden, unzutreffend sei. Er habe dies nicht für möglich gehalten und somit auch nicht in Kauf genommen, womit kein (Eventual)Vorsatz vorliege, es sei höchstens von Fahrlässigkeit auszugehen. Stattdessen habe der fahrende Polizeibeamte ihn mit einem provozierten Unfall stoppen wollen (Berufungsbegründung S. 2 f., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 f.).