Vorliegend ist nicht nur eine Kontrolle der Fahrfähigkeit des Beschuldigten denkbar gewesen, sondern auch eine allgemeine Verkehrskontrolle. Der Beschuldigte hat sämtlichen Kontrollen entfliehen wollen und nicht nur einer solchen bezogen auf die Fahrfähigkeit, womit der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zur Anwendung gelangt. -8- Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.