91a Abs. 1 SVG – entgegen dem Beschuldigten – gerade nicht gegenseitig aus. Art. 286 StGB stellt die Weigerung, sich einer Kontrolle seines Fahrzeugs und seines Führerscheins zu unterziehen, unter Strafe und umfasst die Behinderung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die ihrerseits durch Art. 91a Abs. 1 SVG als lex specialis geahndet wird, nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.5). Vorliegend ist nicht nur eine Kontrolle der Fahrfähigkeit des Beschuldigten denkbar gewesen, sondern auch eine allgemeine Verkehrskontrolle.