Ob sich der Beschuldigte neben der Hinderung einer Amtshandlung zusätzlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat, kann offenbleiben, da dieser Tatbestand nicht angeklagt worden ist. Im Übrigen schliesst sich die Anwendbarkeit von Art. 286 StGB und Art. 91a Abs. 1 SVG – entgegen dem Beschuldigten – gerade nicht gegenseitig aus. Art.