Da sich die Amtshandlung bereits in Gang befunden hat und sich in klar erkennbarer Weise gegen den Beschuldigten gerichtet hat, erschöpft sich sein Verhalten auch nicht mehr in blosser Selbstbegünstigung, weshalb er nicht von Strafe zu befreien ist (siehe oben). Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.