Unter diesen Umständen kann entgegen dem Beschuldigten nicht von einem blossen Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung ohne aktives Handeln ausgegangen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.5.1, 7B_71/2023 vom 8. Mai 2024 E. 4, 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.2). Der Beschuldigte hat sich während seiner Fluchtfahrt wissentlich und willentlich der Verkehrskontrolle entzogen bzw. diese zumindest verzögert.