Er hat bewusst die Entscheidung getroffen, trotz der Verfolgung durch die Polizeibeamten mit Martinshorn und Blaulicht – einer offensichtlichen Aufforderung zum Anhalten – über 10 Minuten weiterzufahren bzw. zu fliehen, um die Kontrolle widerrechtlich zu verhindern. Unter diesen Umständen kann entgegen dem Beschuldigten nicht von einem blossen Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung ohne aktives Handeln ausgegangen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.5.1, 7B_71/2023 vom 8. Mai 2024 E. 4, 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.2).