Die Fluchtfahrt und damit einhergehend das Nichtbefolgen der Aufforderung der Polizeipatrouille, ihr zu folgen bzw. anzuhalten, stellt ein aktives Handeln bzw. einen aktiven Eingriff in die bereits begonnene Amtshandlung der Verkehrskontrolle dar. Mit seiner Fluchtfahrt hat er diese Aufforderungen wiederholt missachtet und seinen kategorischen Widerstand gegen die Durchführung jeglicher Kontrolle zum Ausdruck gebracht. Er hat bewusst die Entscheidung getroffen, trotz der Verfolgung durch die Polizeibeamten mit Martinshorn und Blaulicht – einer offensichtlichen Aufforderung zum Anhalten – über 10 Minuten weiterzufahren bzw. zu fliehen, um die Kontrolle widerrechtlich zu verhindern.