Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass sich die Amtshandlung noch nicht in Gang befunden habe, ist ihm nicht zu folgen. Als die Polizeibeamten die Leuchtmatrix «Polizei Bitte folgen» eingeschaltet haben, ging es ihnen darum, den Beschuldigten an den Ort zu beordern, wo die Verkehrskontrolle gefahrlos hätte stattfinden sollen. Es handelt sich dabei um den ersten Teilakt der Verkehrskontrolle bzw. wurde die Amtshandlung dadurch eingeleitet. Die Polizeibeamten haben sich zu erkennen gegeben und haben versucht, den Beschuldigten anzuhalten bzw. zu kontrollieren. Die gegen ihn gerichtete Amtshandlung hat sich damit offensichtlich in Gang befunden. Diese hat zunächst auch funktioniert.