2.4. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte (auch) den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB erfüllt. Ohne Weiteres ist klar, dass es sich bei Polizeibeamten um Beamte im Sinne von Art. 286 StGB handelt und eine Verkehrskontrolle eine Amtshandlung im Sinne derselben Norm darstellt. Zudem ist unbestritten, dass der Beschuldigte wahrgenommen hat, dass die Polizeibeamten ihn einer Verkehrskontrolle haben unterziehen wollen (so auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.).