286 StGB zu befreien (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.5.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung zur Flucht wird in der Lehre zwar seit geraumer Zeit kritisiert, zumal reine Selbstbegünstigung nach Art. 305 StGB straflos bleiben soll (vgl. MIGNOLI, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 6 zu Art. 286 StGB mit Hinweisen), das Bundesgericht hält jedoch an dieser Rechtsprechung fest, weshalb das Obergericht daran gebunden ist. Subjektiv verlangt Art. 286 StGB ein vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt.