Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass eine Amtshandlung zumindest konkret bevorsteht (oder sich bereits in Gang befindet) und dies für den Täter erkennbar ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt nach Art. 286 StGB zwar straflos, wer die Flucht ergreift, bevor sich ihm die Polizei mit ihren Absichten entgegenstellt; der Flüchtige kommt diesfalls der Amtsgewalt lediglich zuvor, ohne in den Ablauf einer amtlichen Handlung einzugreifen.