Weiter sei bekannt, dass er wegen seines alkoholisierten Zustands nicht habe anhalten wollen. Damit habe er den Tatbestand der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a -5- Abs. 1 SVG, der dem Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB vorgehe, erfüllt. Dieser Tatbestand sei jedoch nicht angeklagt worden, weshalb kein Schuldspruch erfolgen könne (Berufungsbegründung S. 1 f., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 ff.).