Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von diesem Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S.1 f.). Zur Begründung bringt er vor, dass weder eine sich in Gang befindliche Amtshandlung noch ein Eingriff in eine solche vorgelegen habe. Es handle sich um ein blosses Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung («Polizei Bitte folgen») und kein aktives Handeln. Anders wäre es nach seinem Dafürhalten lediglich, wenn er bereits angehalten worden wäre und dann davongefahren sei. Weiter sei bekannt, dass er wegen seines alkoholisierten Zustands nicht habe anhalten wollen.