1. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Schuldsprüche der Sachbeschädigung und der Hinderung einer Amtshandlung sowie die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumessung. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dies gilt namentlich für die Schuldsprüche der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vorinstanzliche Verfahren.