3.4. Der Beschuldigte reichte am 7. Oktober 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung sowie eine Berufungsantwort ein. 3.5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 29. Oktober 2024 eine Berufungsantwort und Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten ein. 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 2. April 2025 statt. Der Beschuldigte konkretisierte seine Anträge dahingehend, dass für das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit 3 Jahre, auszusprechen sei. Das Obergericht zieht in Erwägung: