3.2. Mit Berufungserklärung vom 9. Juni 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Sachbeschädigung freizusprechen. Für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung sowie das Fahren in fahrunfähigem Zustand sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 4. September 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -4-