Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. 5. 5.1. Die Zivilansprüche des Zivil- und Strafklägers [Kanton Aargau] werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 5.2. Der Zivil- und Strafkläger [Kanton Aargau] hat seine Parteikosten selbst zu tragen. -3-