3. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art. 43 StGB im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Juni 2021 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen.