- der qualifizierten Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und Abs. 3ter und Abs. 4 lit. a und lit. c SVG, - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, - der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, - sowie der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB, bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. total Fr. 14'400.00.