Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.114 (ST.2023.97; STA.2022.6742) Urteil vom 2. April 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1998, von Dornach, […] amtlich verteidigt durch Advokat Yves Waldmann, […] Gegenstand Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 17. Mai 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Hinderung einer Amtshandlung und Sachbeschädigung. 2. Das Bezirksgericht Baden fällte am 14. Februar 2024 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der qualifizierten Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und Abs. 3ter und Abs. 4 lit. a und lit. c SVG, - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, - der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, - sowie der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB, bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. total Fr. 14'400.00. 3. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art. 43 StGB im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Juni 2021 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. 5. 5.1. Die Zivilansprüche des Zivil- und Strafklägers [Kanton Aargau] werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 5.2. Der Zivil- und Strafkläger [Kanton Aargau] hat seine Parteikosten selbst zu tragen. -3- 6. 6.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 4'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 2'000.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 7'726.00 d) den Polizeikosten des Kt. ZH Fr. 1'385.00 e) den Kosten des Instituts B._____ Fr. 1'006.95 f) den Kosten für die Entnahme der Blutprobe Fr. 240.00 im Spital C._____ g) den Polizeikosten des Kt. AG Fr. 881.00 h) den Standgebühren Garage D._____ AG Fr. 1'227.80 i) den Spesen Fr. 200.80 Total Fr. 18'667.55 6.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss Ziff. 6.1. lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss Ziff. 6.1. lit. d) – i) im Gesamtbetrag von Fr. 10'941.55 auferlegt. 6.3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Dr. Yves Waldmann, Advokat, Basel, wird eine Entschädigung von Fr. 7'726.00 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 307.90 und 8.1 % MwSt. von Fr. 256.20) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss Ziff. 6.1. lit. c) und die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 7'726.00 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 5. Juni 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft, der Beschuldigte sei zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 4 Jahren und – unter Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Juni 2021 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs – einer (unbedingten) Geldstrafe von 70 Tagessätzen als Gesamtgeldstrafe zu verurteilen. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 9. Juni 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Sachbeschädigung freizusprechen. Für die qualifiziert grobe Verkehrs- regelverletzung sowie das Fahren in fahrunfähigem Zustand sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 4. September 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -4- 3.4. Der Beschuldigte reichte am 7. Oktober 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung sowie eine Berufungs- antwort ein. 3.5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 29. Oktober 2024 eine Berufungsantwort und Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten ein. 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 2. April 2025 statt. Der Beschuldigte konkretisierte seine Anträge dahingehend, dass für das Fahren in fahrun- fähigem Zustand eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit 3 Jahre, auszusprechen sei. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Schuld- sprüche der Sachbeschädigung und der Hinderung einer Amtshandlung sowie die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumessung. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dies gilt namentlich für die Schuldsprüche der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vorinstanzliche Verfahren. 2. Hinderung einer Amtshandlung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von diesem Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S.1 f.). Zur Begründung bringt er vor, dass weder eine sich in Gang befindliche Amtshandlung noch ein Eingriff in eine solche vorgelegen habe. Es handle sich um ein blosses Nicht- befolgen einer polizeilichen Anordnung («Polizei Bitte folgen») und kein aktives Handeln. Anders wäre es nach seinem Dafürhalten lediglich, wenn er bereits angehalten worden wäre und dann davongefahren sei. Weiter sei bekannt, dass er wegen seines alkoholisierten Zustands nicht habe anhalten wollen. Damit habe er den Tatbestand der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a -5- Abs. 1 SVG, der dem Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB vorgehe, erfüllt. Dieser Tatbestand sei jedoch nicht angeklagt worden, weshalb kein Schuldspruch erfolgen könne (Berufungs- begründung S. 1 f., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 ff.). 2.2. Der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand dieser Strafbestimmung erfüllt, wenn der Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass eine Amts- handlung zumindest konkret bevorsteht (oder sich bereits in Gang befindet) und dies für den Täter erkennbar ist. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung bleibt nach Art. 286 StGB zwar straflos, wer die Flucht ergreift, bevor sich ihm die Polizei mit ihren Absichten entgegenstellt; der Flüchtige kommt diesfalls der Amtsgewalt lediglich zuvor, ohne in den Ablauf einer amtlichen Handlung einzugreifen. Wenn der Täter hingegen in eine Amtshandlung eingreift, die sich bereits in Gang befindet und sich in klar erkennbarer Weise gegen ihn richtet, erschöpft sich sein Verhalten nicht mehr in blosser Selbstbegünstigung und vermag ihn die entsprechende Absicht nicht von Strafe nach Art. 286 StGB zu befreien (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.5.1 mit Hin- weisen). Diese Rechtsprechung zur Flucht wird in der Lehre zwar seit geraumer Zeit kritisiert, zumal reine Selbstbegünstigung nach Art. 305 StGB straflos bleiben soll (vgl. MIGNOLI, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 6 zu Art. 286 StGB mit Hinweisen), das Bundesgericht hält jedoch an dieser Rechtsprechung fest, weshalb das Obergericht daran gebunden ist. Subjektiv verlangt Art. 286 StGB ein vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.3.2 mit Hinweisen). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ging die Vorinstanz von folgendem erstellten Sachverhalt aus, der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist: Der Beschuldigte hat am frühen Morgen des 20. August 2022 vom Ausgang in Zürich an seinen Wohnort nach Q._____ fahren wollen. Er war dabei mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.31 Gewichts- -6- promille unterwegs. Er hat aufgrund seiner unsicheren Fahrweise die Aufmerksamkeit einer Polizeipatrouille der Kantonspolizei Aargau in einem angeschriebenen Patrouillenwagen erregt, welche ihm sodann gefolgt ist. Die Patrouille hat ihn zwecks Kontrolle auf den Rastplatz Würenlos beordern wollen. Sie hat ihn überholt, ist vor ihm eingebogen und hat die Leuchtmatrix «Polizei Bitte folgen» eingeschaltet. Dem Beschuldigten ist dabei klar gewesen, dass es um eine Polizeikontrolle gegangen ist und er hat sich entschlossen, sich dieser zu entziehen. Er ist der Polizeipatrouille zunächst bis zur Ausfahrt Autobahnraststätte Würenlos nachgefahren. Als sich die Polizeipatrouille auf dem Ausfahrtsstreifen befunden hat, ist er auf dem Normalstreifen geblieben, hat sein Fahrzeug massiv beschleunigt und ist zu einer Fluchtfahrt aufgebrochen, wobei ihm die Polizeipatrouille mit nun eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn gefolgt ist. Zwischen 4.44 und 4.54 Uhr ist er vor der Polizeipatrouille geflüchtet, dies mit stark überhöhter Geschwindigkeit und unter Begehung zahlreicher weiterer Verkehrsregelverletzungen, bis er schliesslich in Buchs (ZH) mit dem Fahrzeug der Polizeipatrouille kollidiert und zum Stehen gekommen ist (siehe zur Fluchtfahrt die Videoaufnahme in UA act. 73). 2.4. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte (auch) den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB erfüllt. Ohne Weiteres ist klar, dass es sich bei Polizeibeamten um Beamte im Sinne von Art. 286 StGB handelt und eine Verkehrskontrolle eine Amts- handlung im Sinne derselben Norm darstellt. Zudem ist unbestritten, dass der Beschuldigte wahrgenommen hat, dass die Polizeibeamten ihn einer Verkehrskontrolle haben unterziehen wollen (so auch Protokoll Berufungs- verhandlung S. 5 ff.). Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass sich die Amtshandlung noch nicht in Gang befunden habe, ist ihm nicht zu folgen. Als die Polizeibeamten die Leuchtmatrix «Polizei Bitte folgen» eingeschaltet haben, ging es ihnen darum, den Beschuldigten an den Ort zu beordern, wo die Verkehrs- kontrolle gefahrlos hätte stattfinden sollen. Es handelt sich dabei um den ersten Teilakt der Verkehrskontrolle bzw. wurde die Amtshandlung dadurch eingeleitet. Die Polizeibeamten haben sich zu erkennen gegeben und haben versucht, den Beschuldigten anzuhalten bzw. zu kontrollieren. Die gegen ihn gerichtete Amtshandlung hat sich damit offensichtlich in Gang befunden. Diese hat zunächst auch funktioniert. Der Beschuldigte, der die mit der Leuchtmatrix einhergehende Aufforderung, der Polizei zu folgen, wahrgenommen hat, ist der Polizeipatrouille bis zum Ausfahrtsstreifen Raststätte Würenlos nachgefahren, bevor er sich dazu entschieden hat, zu flüchten. Er hat im Bewusstsein gehandelt, mindestens möglicherweise mit einer Amtshandlung konfrontiert zu sein. Er hat auch in Kauf genommen, diese zu hindern, war dies doch der Grund für seine – erst nach der -7- polizeilichen Aufforderung, der Polizeipatrouille zu folgen – angesetzte Fluchtfahrt. Die Fluchtfahrt und damit einhergehend das Nichtbefolgen der Auf- forderung der Polizeipatrouille, ihr zu folgen bzw. anzuhalten, stellt ein aktives Handeln bzw. einen aktiven Eingriff in die bereits begonnene Amtshandlung der Verkehrskontrolle dar. Mit seiner Fluchtfahrt hat er diese Aufforderungen wiederholt missachtet und seinen kategorischen Wider- stand gegen die Durchführung jeglicher Kontrolle zum Ausdruck gebracht. Er hat bewusst die Entscheidung getroffen, trotz der Verfolgung durch die Polizeibeamten mit Martinshorn und Blaulicht – einer offensichtlichen Aufforderung zum Anhalten – über 10 Minuten weiterzufahren bzw. zu fliehen, um die Kontrolle widerrechtlich zu verhindern. Unter diesen Umständen kann entgegen dem Beschuldigten nicht von einem blossen Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung ohne aktives Handeln aus- gegangen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.5.1, 7B_71/2023 vom 8. Mai 2024 E. 4, 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.2). Der Beschuldigte hat sich während seiner Flucht- fahrt wissentlich und willentlich der Verkehrskontrolle entzogen bzw. diese zumindest verzögert. Da sich die Amtshandlung bereits in Gang befunden hat und sich in klar erkennbarer Weise gegen den Beschuldigten gerichtet hat, erschöpft sich sein Verhalten auch nicht mehr in blosser Selbstbegünstigung, weshalb er nicht von Strafe zu befreien ist (siehe oben). Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Ob sich der Beschuldigte neben der Hinderung einer Amtshandlung zusätzlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat, kann offen- bleiben, da dieser Tatbestand nicht angeklagt worden ist. Im Übrigen schliesst sich die Anwendbarkeit von Art. 286 StGB und Art. 91a Abs. 1 SVG – entgegen dem Beschuldigten – gerade nicht gegenseitig aus. Art. 286 StGB stellt die Weigerung, sich einer Kontrolle seines Fahrzeugs und seines Führerscheins zu unterziehen, unter Strafe und umfasst die Behinderung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die ihrerseits durch Art. 91a Abs. 1 SVG als lex specialis geahndet wird, nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.5). Vorliegend ist nicht nur eine Kontrolle der Fahrfähigkeit des Beschuldigten denkbar gewesen, sondern auch eine allgemeine Verkehrskontrolle. Der Beschuldigte hat sämtlichen Kontrollen entfliehen wollen und nicht nur einer solchen bezogen auf die Fahrfähigkeit, womit der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zur Anwendung gelangt. -8- Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. 3. Sachbeschädigung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der (qualifizierten) Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von diesem Vorwurf frei- zusprechen (Berufungserklärung S.1 f.). Zur Begründung bringt er vor, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, dass er vorausgesehen habe, dass das Polizeiauto rückwärtsfahren werde, um ihm den Weg abzu- schneiden, unzutreffend sei. Er habe dies nicht für möglich gehalten und somit auch nicht in Kauf genommen, womit kein (Eventual)Vorsatz vorliege, es sei höchstens von Fahrlässigkeit auszugehen. Stattdessen habe der fahrende Polizeibeamte ihn mit einem provozierten Unfall stoppen wollen (Berufungsbegründung S. 2 f., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 f.). 3.2. Wer vorsätzlich eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, macht sich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig, sofern Strafantrag gestellt wird. Eine qualifizierte Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Ein grosser Schaden ist ab einer Schadenssumme von mindestens Fr. 10'000.00 gegeben (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 S. 119; Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.1). In diesem Fall wird die Tat von Amtes wegen verfolgt. Sowohl gemäss der aktuellen Fassung von Art. 144 Abs. 3 StGB als auch gemäss der im Tatzeitraum geltenden Fassung [in Kraft bis 30. Juni 2023] wird der Täter, der sich der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig macht, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Da sich die aktuell geltende Fassung von Art. 144 Abs. 3 StGB für den Beschuldigten nicht als milder erweist, kommt diese vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. sog. lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Bezogen auf den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt den subjektiven Tatbestand somit, wer im Wissen um das fremde -9- Eigentum an einer Sache mindestens in Kauf nimmt, diese zu beschädigen. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventual- vorsatzes in Kauf genommen hat, ist – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände zu entscheiden (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). 3.3. In tatsächlicher Hinsicht ging die Vorinstanz von folgendem erstellten und vom Beschuldigten im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Sach- verhalt aus: Im Rahmen der oben geschilderten Fluchtfahrt ist der Beschuldigte schliesslich in eine Sackgasse bzw. einen (Wende)Kreisverkehr am Bahnhof Buchs (ZH) gefahren, um zu wenden und sodann seine Flucht fortzusetzen. Das Polizeiauto ist ihm nicht in den (Wende)Kreisverkehr nachgefahren, sondern hat sich quer davor positioniert, wobei es sich rückwärts bewegt hat. Der Beschuldigte ist um 4.54 Uhr aus dem Kreis- verkehr gefahren und hat mit der vorderen linken Seite seines Fahrzeugs die hintere linke Seite des Patrouillenfahrzeugs BMW «AG aaa» gerammt. Dabei ist am Patrouillenfahrzeug ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 18'176.85 (vgl. UA act. 61) zum Nachteil des Kantons Aargau entstanden (vgl. Fotodokumentation der entstandenen Sachschäden UA act. 105 und 116 ff.). Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte ohne Weiteres den objektiven Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB erfüllt, was er nicht bestreitet. 3.4. Auch der – vom Beschuldigten bestrittene – subjektive Tatbestand ist vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte hat in seinen Einvernahmen durchgehend ausgeführt, dass er das Polizeifahrzeug nicht absichtlich gerammt habe. Er habe hinten durchfahren wollen und habe nicht gesehen, dass das Polizeiauto rückwärtsgefahren sei. Er habe sodann nicht mehr ausweichen können. Er habe nicht damit gerechnet, dass sie rückwärts in ihn hineinfahren würden, wenn er geradeaus fahren würde (UA act. 179, 195, GA act. 49, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Dem Beschuldigten folgend ist nicht von einem direkten Vorsatz (ersten Grades) auf die Sachbeschädigung auszu- gehen, zumal seine Aussagen glaubhaft sind, dass er die Sach- beschädigung als solche nicht angestrebt hat. Jedoch hat der Beschuldigte unbestrittenermassen auch angegeben, dass es Ziel seiner Fluchtfahrt gewesen sei, einer Polizeikontrolle zu entkommen. Dies ist gemäss seinen Aussagen auch im Moment des Rammens des Patrouillenfahrzeugs noch sein Ziel gewesen. Das Patrouillenfahrzeug ist dem Beschuldigten nicht in - 10 - den Kreisverkehr gefolgt, sondern hat sich quer vor dem Kreisverkehr positioniert, um ihm die Ausfahrt zu versperren. Dies hat der Beschuldigte bemerkt und hat gemäss seinen Aussagen hinten durchfahren wollen. Dabei hat er aber ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass die Polizeipatrouille ihn nicht einfach herausfahren lassen werde, nachdem sie ihn bereits seit über 10 Minuten hartnäckig verfolgt hatte. Seine dies- bezügliche Aussage, er habe angenommen, die Polizei werde ihn rausfahren lassen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), ist gestützt auf die vorhergehenden Ereignisse damit nicht glaubhaft. Zudem hat der Beschuldigte vor und während der Kollision nach vorne geblickt und hätte damit erkennen können, dass sich das Polizeifahrzeug in einer Rückwärts- bewegung befunden hat. Es liegt auch kein unerwartetes Verhalten der Polizeibeamten vor. Auf den vorliegenden Videoaufnahmen ist die eigentliche Kollision zwar nicht zu sehen, da die «Dashcam» an der Vorderseite des Patrouillenfahrzeugs angebracht war. Jedoch ist den Aufnahmen zu entnehmen, dass der fahrende Polizeibeamte kontinuierlich und langsam rückwärtsgefahren ist und nicht etwa plötzlich stark beschleunigt hätte. Vielmehr ist es der Beschuldigte gewesen, der sich – wie bereits auf der gesamten Fluchtfahrt zuvor – irrational und unberechenbar verhalten hat. So ist den Fotoaufnahmen der beiden beschädigten Fahrzeuge zu entnehmen, dass beide relativ stark beschädigt worden sind (UA act. 120 ff.), zudem hat der Beschuldigte angegeben, dass der Airbag seines Fahrzeugs aufgegangen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.). Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte nicht bloss sehr langsam am Polizeifahrzeug vorbeifahren wollte. Wer aber in einer Sackgasse in nicht angepasster Geschwindigkeit an einem sich – zumindest potenziell – bewegenden Fahrzeug vorbei- fahren und vor einer Kontrolle bzw. Anhaltung durch die Polizei flüchten will, nimmt ohne Weiteres in Kauf, dieses Fahrzeug – auch mit grossem Schaden – zu beschädigen, da sich die Möglichkeit einer Kollision dabei als relativ wahrscheinlich aufdrängt. Diesen Erfolg hat der Beschuldigte zur Erreichung seines Ziels einer erfolgreichen Flucht in Kauf genommen, auch wenn ihm die Sachbeschädigung und die damit schliesslich auch einhergehende Beendung seiner Fluchtfahrt unerwünscht war. Tatsächlich könnte unter den vorliegenden Umständen wohl gar von einem direkten Vorsatz (zweiten Grades) ausgegangen werden. Ein solcher ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg (hier: die Sachbeschädigung) als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (hier: Fortsetzung der Fluchtfahrt zur Vermeidung einer Kontrolle durch die Polizeipatrouille) in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Die Sach- beschädigung braucht dabei nicht das direkt vom Beschuldigten erstrebte Ziel zu sein (zum Vorsatz zweiten Grades siehe z.B. Urteil des Bundes- gerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3). Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber offen bleiben, da von einer mindestens eventual- vorsätzlichen Begehung auszugehen ist, welche den subjektiven Tat- - 11 - bestand von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 4. Strafzumessung 4.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Anklageziffer 1), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 2), der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklageziffer 3) und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB (Anklageziffer 4) schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, mit einem zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 21 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14'400.00, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Auf einen Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Juni 2021 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs hat sie verzichtet. Stattdessen hat sie den Beschuldigten verwarnt und die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 4 Jahre, was sie mit der Schwere des Verschuldens begründet. Weiter sei – zusammen mit der Widerrufsstrafe von 10 Tages- sätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Juni 2021 – eine unbedingte Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen auszusprechen, wobei die Höhe des Tagessatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt werde (Berufungserklärung S. 1, Berufungsbegründung S. 1 ff.). Der Beschuldigte beantragt für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und für das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine bedingte Geldstrafe von 40 Tages- sätzen à Fr. 50.00, Probezeit jeweils 3 Jahre. Vom Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Juni 2021 sei abzusehen (Berufungserklärung S. 2, Plädoyer Berufungsverhandlung S. 9 f.). - 12 - 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind, nebst dem Verschulden, unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück- sichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und die Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) ist alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Die qualifiziert grobe Verkehrs- regelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. Wurde der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht wegen eines Vergehens oder Verbrechens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer verurteilt, kann er alternativ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bestraft werden (Art. 90 Abs. 3ter SVG). Diese Bestimmung ist zwar erst seit 1. Oktober 2023 in Kraft, könnte aber als milderes Recht grundsätzlich Anwendung finden (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist zwei Einträge auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 17. Mai 2018 wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Juni 2021 wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Die genannten Vorstrafen lassen für sich gesehen noch nicht auf eine Unzweckmässigkeit der Geldstrafe schliessen. Diejenige wegen Rauf- handels ist nicht direkt einschlägig zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten. Ihr liegt zudem ein Delikt zugrunde, welches bereits im Jahre 2017 begangen worden ist und damit weniger stark zu gewichten ist. Diejenige wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz liegt im Bagatellbereich. Insbesondere sind beide Geldstrafen bedingt aus- gesprochen worden. Es ist deshalb zu prüfen, ob jeweils ein in Relation zum Strafrahmen so schweres Verschulden vorliegt, dass für dieses bei - 13 - isolierter Betrachtung eine Strafe von jeweils über 180 Tagessätzen festzusetzen wäre (Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie zu zeigen sein wird (siehe unten), ist bei einer Einzelbetrachtung für die (qualifizierte) Sach- beschädigung auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, während für das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine Geldstrafe auszusprechen ist. Da hinsichtlich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr aufgrund des Verschuldens (siehe dazu nachfolgend) ausgeschlossen ist, kann offenbleiben, ob mit der früheren Verurteilung des Beschuldigten wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG bestanden hat. 4.5. 4.5.1. Hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte ist die Einsatzstrafe für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit für die (qualifizierte) Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, welche mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft wird, festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 144 StGB wird das Eigentum von Sachen und das Gebrauchs- und Nutzungsrecht daran geschützt. Der Beschuldigte ist im Rahmen seiner Fluchtfahrt mit einem Polizei- fahrzeug zusammengestossen (siehe dazu oben), wodurch bei diesem ein Sachschaden von rund Fr. 18'000.00 entstanden ist. Der Grenzwert für die Annahme eines grossen Schadens von Fr. 10'000.00 wurde somit beinahe um das Doppelte überschritten und ist damit keinesfalls zu bagatellisieren. Dies auch mit Blick auf das im (Vor-)Jahr 2021 durchschnittlich verfügbare Einkommen der Privathaushalte von rund Fr. 6'700.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 27. November 2023). Dennoch sind im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes, welcher einen Schaden von über Fr. 10'000.00 voraussetzt – auch noch weitaus höhere Schadensbeträge denkbar. Es ist damit – innerhalb des qualifizierten Strafrahmens – von einem noch knapp leichten Taterfolg auszugehen. Der Beschuldigte wollte am Fahrzeug der Polizeipatrouille durchfahren, um seine Flucht fortsetzen zu können, was einen egoistischen Beweggrund darstellt, der jedoch neutral zu werten ist. Er hat dabei nicht hinreichend sichergestellt, dass es zu keiner Kollision kommt. Er hat mindestens - 14 - eventualvorsätzlich gehandelt. Eventualvorsätzliches Handeln wiegt verschuldensmässig weniger schwer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Auch wenn der Beschuldigte aufgrund seines vorgängigen Alkoholkonsums nicht von der Polizei hat angehalten werden wollen, so hat er hinsichtlich der Kollision mit dem Polizeifahrzeug doch ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit gehabt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. So hätte er zumindest langsamer fahren und sich vergewissern können, ob das Fahrzeug der Polizei- patrouille stillsteht oder nicht und sodann abwägen können, ob er daran gefahrenlos vorbeifahren kann. Je leichter es für ihn gewesen wäre, das fremde Eigentum zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 5) ist die enthemmende Wirkung des Alkoholkonsums nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, ist doch keine massgebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erstellt und hat sich der Beschuldigte zudem eigenverantwortlich in den alkoholisierten Zustand gebracht. Zudem befand sich der Beschuldigte bei der Tat mit 24 Jahren nicht in einem derart jungen Alter, dass dies strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. 4.5.2. Die Einsatzstrafe ist für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG zu erhöhen. Geschütztes Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Die Vorinstanz ist für sämtliche in Anklageziffer 1 genannten Verletzungen der Verkehrsregeln, welche im Rahmen der Fluchtfahrt vom 20. August 2022 begangen worden sind, von einem einheitlichen Schuldspruch der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ausgegangen, da diese mit einem einheitlichen Tatentschluss begangen worden seien. Ob dies korrekt ist, ist vorliegend nicht zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist, sofern vorinstanzlich lediglich ein Schuldspruch wegen einfacher Begehung stattgefunden hat und dieser in Rechtskraft erwächst, die Strafe wegen einfacher Begehung festzulegen, selbst wenn grund- sätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Begehung eines Delikts hätte erfolgen müssen. Mithin hat keine Gesamtstrafenbildung unter Anwendung des Asperationsprinzips zu erfolgen, sondern es muss die in Tateinheit - 15 - begangene qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft gewürdigt und dafür eine dem Tat- verschulden entsprechende Strafe festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1). Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine bedeutende Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorlie- gens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfall- risiko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Zusätzlich risikoerhöhende Umstände können – nebst konkreten Gefährdungen anderer – insbesondere auch die Strassen- und Sicht- verhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Verkehrsaufkommen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5). Der Beschuldigte ist im Rahmen seiner Flucht vor einer Polizeipatrouille davongefahren. Dabei ist er fast permanent mit stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren: Unter anderem ist er auf der Furttalstrasse zwischen Würenlos und Otelfingen permanent mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, wobei er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mindestens um 63 km/h und um 70 km/h überschritten hat. In Buchs (ZH) ist er auf der Landstrasse, welche in die Furttalstrasse über- geht, wo eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt, bis zu 77 km/h zu schnell gefahren. Weiter ist der Beschuldigte in Buchs (ZH) von der Furttalstrasse nach links in die Bahnhofstrasse eingebogen, wo eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt, die er um bis zu 45 km/h überschritten hat. Der Beschuldigte hat damit die Grenzwerte für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einerseits 40 km/h gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG mit 5 km/h und andererseits 60km/h gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG mit 10 km/h und 17 km/h überschritten. Diese Überschreitungen sind entgegen dem Beschuldigten auch innerhalb der bereits für die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. a und c SVG notwendigen Geschwindigkeiten nicht als niedrig zu betrachten und zu bagatellisieren, auch wenn noch höhere Über- schreitungen denkbar sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1379/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2). Diese gesetzlich fest- gelegten Grenzwerte sind hoch angesetzt und jede Überschreitung um weitere km/h führt zu einer noch stärker erhöhten Gefahr. Daneben hat er die geltende Höchstgeschwindigkeit mehrfach deutlich, mit jedoch nicht genau bestimmbarer Geschwindigkeit überschritten: nämlich um ca. 60 km/h bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, um ca. 40 km/h bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, um ca. 30 - 16 - km/h bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, um ca. 40 km/h bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, um ca. 60 km/h bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, um ca. 30 km/h bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, um ca. 50 km/h bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, um ca. 30 km/h bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, um ca. 60 km/h bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, um ca. 50 km/h bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sowie teilweise mit unbekannter aber massiv überhöhter Geschwindigkeit. Diese Auflistung zeigt das Ausmass seiner während 10 Minuten – einer relativ langen Dauer – praktisch durchgehend stark überhöhten Geschwindigkeit. Neben den Geschwindigkeitsüberschreitungen hat der Beschuldigte zahl- reiche untersagte Fahrmanöver durchgeführt, bei denen es leicht zu Unfällen bzw. Kollisionen mit weiteren Verkehrsteilnehmern hätte kommen können. Er hat fünf auf «rot» stehende Ampeln überfahren, wobei insbesondere solche, an Vier-Wege-Kreuzungen erhöhte Gefahren geborgen haben. Daneben hat er auch zwei gelb blinkende Ampeln nicht beachtet und hat sein Tempo dabei nicht angemessen reduziert, diese mündeten jeweils auf Vier-Wege-Kreuzungen. Sodann hat er fünf Überhol- manöver von weiteren Fahrzeugen mit überhöhter Geschwindigkeit durch- geführt, wobei er zwei Mal rechts überholt hat. Sodann hat er insgesamt drei Sicherheitslinien überfahren, einmal beim Überholen. Besonders risikoreich waren die Situationen, als er in Würenlos vom mittleren Fahrstreifen auf den linken Fahrstreifen gewechselt hat, um ein Fahrzeug zu überholen; sodann hat er unmittelbar vor diesem Fahrzeug vom linken über den mittleren auf den rechten Fahrstreifen gewechselt. Weiter war es besonders gefährlich, als er in Otelfingen links an einem Hindernis in der Fahrbahnmitte auf der Landstrasse vorbeigefahren ist, ein Fahrzeug überholt hat und unmittelbar darauf den Kreisverkehr in falscher Fahrt- richtung befahren hat, ohne sicherstellen zu können, ob Gegenverkehr kommt. Es ist bei dieser Fluchtfahrt nur dem Zufall zu verdanken, dass es bis zum Ende der Fluchtfahrt zu keinen Vorfällen mit Verletzten oder Todesopfern gekommen ist. Schliesslich ist es am Bahnhof Buchs zur Kollision mit dem Patrouillenfahrzeug gekommen, wobei sich die bis dahin qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr zusätzlich konkretisiert hat. Dabei ist ebenfalls nur durch Zufall «lediglich» ein Sachschaden entstanden. Die Gefahr, dass es dabei tatsächlich zu Verletzten hätte kommen können, lag sehr nahe, was sich auch an den Fotoaufnahmen der beiden beschädigten Fahrzeuge zeigt (vgl. UA act. 105 und 116 ff.). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Fahrbahn bei seiner Fluchtfahrt trocken gewesen ist und aufgrund der Tageszeit um kurz vor 5.00 Uhr morgens vergleichsweise wenige andere Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen sind, stellen gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse doch keine besonderen verschuldens- - 17 - mindernde Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Auf der Videoaufnahme ist auch ersichtlich, dass streckenweise andere Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen sind, auch wenn es Streckenabschnitte gab, auf denen der Beschuldigte alleine unterwegs war. Wenn andere Verkehrsteilnehmer in der Nähe waren, hat der Beschuldigte sein Fahrverhalten nicht entsprechend angepasst, was aber insbesondere auch wegen der Dunkelheit zu erwarten gewesen wäre. Die Fluchtfahrt fand um eine Uhrzeit statt, wo namentlich Rückkehrer aus dem Ausgang – bei denen häufig keine besonders hohe Aufmerksamkeit angenommen werden kann – insbesondere am Bahnhof Buchs zu erwarten gewesen sind, beabsichtigte der Beschuldigte doch selbst, vom Ausgang in Zürich heimzufahren. An einem Bahnhof ist im Übrigen zu jeder Tageszeit mit Personen zu rechnen, worauf der Beschuldigte mit seinem Fahrstil keine Rücksicht genommen hat. Der Beschuldigte ist auf seiner Fluchtfahrt über Autobahnstrecken und Landstrassen sowie durch Innerortsbereiche und Wohnquartiere gefahren, was die abstrakte Gefährdung durch die anspruchsvolle Strecke erhöht. Hinzukommt, dass er die Streckenabschnitte gemäss seinen Angaben mehrheitlich nicht gekannt hat (UA act. 178). Schliesslich ist der Beschuldigte durch die Verfolgung durch die Polizeipatrouille in einer grossen Aufregung gefahren. Dem Beschuldigten war nach eigenen Angaben während der Fahrt bewusst, dass sich Personen auf der Fahrbahn befinden könnten und dass die Gefahr eines Unfalles bestanden hat. Er wusste zudem, dass er den Führerausweis erst seit vier Monaten hatte und damit noch nicht über viel Fahrerfahrung verfügt hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Insgesamt liegen nebst der Geschwindigkeitsüberschreitung gleich mehrere Umstände vor, die das abstrakte Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern qualifiziert erhöht haben, weshalb die Gefährdung des geschützten Rechtsguts und das damit einhergehende Verschulden mittelschwer bis schwer wiegen. Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Dauer sowie Intensität seiner qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung sei durch die lange Nachfahrt der Polizei gesteigert worden und die Polizeipatrouille habe die gleiche Gefahr wie er geschaffen, womit diese nicht sehr hoch sein könne (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.), kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein Strassendelinquent hat einerseits keinen rechtlichen Anspruch darauf, umgehend angehalten und so von weiteren Delikten abgehalten zu werden. Der Polizei kann allein aufgrund der Nachfahrt vorliegend keine Garantenstellung und damit eine Teilverantwortung für eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, die der Beschuldigte aus freien Stücken begangen hat, zugeschoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4 und BGE 140 IV 40 E. 4.4 f. je mit Hinweisen). Andererseits war die durch die Nach- fahrt der Polizei geschaffene Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer bereits - 18 - deshalb weitaus geringer, da die Polizeipatrouille Blaulicht und Martinshorn angeschaltet hatte. Der Beschuldigte fuhr jedoch teilweise mit deutlichem Abstand vor der Patrouille, womit bei weiteren Verkehrsteilnehmern häufig noch keine besondere Aufmerksamkeit durch Martinshorn und Blaulicht erzeugt werden konnte. Der Beschuldigte hat angegeben, mit allen Mitteln vor der Polizei davon- gefahren zu sein, da er aufgrund der Angst vor Konsequenzen seinen vorgängigen Alkoholkonsum habe verbergen wollen. Dies ist als egoistischer Beweggrund zu betrachten, was jedoch neutral zu werten ist. Dagegen hat er mit seiner relativ langen Fluchtfahrt von rund 10 Minuten eine hohe kriminelle Energie gezeigt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Er hätte jederzeit anhalten können und der Flucht ein Ende setzen können oder hätte zumindest gemäss den geltenden Verkehrsregeln weiterfahren können. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassenen Normen des Strassen- verkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (siehe oben). Schliesslich wurde er erst durch die Kollision mit dem Patrouillenfahrzeug gestoppt, bei der sich der Airbag geöffnet hat. Mithin hat er nicht etwa freiwillig angehalten, auch wenn das beschädigte Fahrzeug allenfalls noch hätte weitergefahren werden können. Nicht verschuldenserhöhend ist im Rahmen der Strafzumessung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug wegen seines Alkoholkonsums zu besagtem Zeitpunkt in fahrunfähigem Zustand gelenkt hat, dass am Patrouillen- fahrzeug der Polizei ein Sachschaden entstanden ist sowie die Tatsache, dass er sich einer Polizeikontrolle hat entziehen wollen, da das damit einhergehende Unrecht bereits durch die Bestrafung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Sachbeschädigung sowie Hinderung einer Amts- handlung erschöpfend abgegolten wird. Nach dem Ausgeführten ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln insgesamt von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berück- sichtigen, dass die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln insoweit in einem Zusammenhang zur Sachbeschädigung steht, als diese am Ende der Fluchtfahrt stand. Aufgrund dessen wiegt der Gesamtschuld- beitrag diesbezüglich weniger schwer. Auch wenn im Übrigen kein besonders enger Zusammenhang besteht, rechtfertigt sich mit Blick auf die einer teilbedingten Strafe noch zugänglichen Strafobergrenze eine Straf- erhöhung im Umfang von 2 Jahren auf 3 Jahre vorzunehmen. - 19 - 4.5.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte verfügt wie erwähnt über zwei Vorstrafen (siehe oben). Diese sind straf- erhöhend zu berücksichtigen, da er, auch wenn diese nicht direkt einschlägig sind, offensichtlich nicht genügende Lehren aus seinen Vorstrafen gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1), weshalb sie nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind. Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tatbegehung kann nicht strafmindernd berück- sichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und voraus- gesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat sich grundsätzlich geständig gezeigt. Ein Abstreiten der Tat wäre unter den vorliegenden Umständen aber auch schlicht sinnlos gewesen, nachdem eindeutige Beweise für sämtliche Delikte vorhanden waren. Dennoch hat seine Geständigkeit das Strafverfahren in geringem Masse vereinfacht, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Positiv zu würdigen ist auch, dass sich der Beschuldigte reuig und – mit Ausnahme der Sachbeschädigung, hinsichtlich welcher er sich in Ausflüchte begibt – auch einsichtig zeigt. Es wird sich aufgrund des sehr grossen Masses an Entscheidungsfreiheit, über welche der Beschuldigte hinsichtlich seiner Fluchtfahrt – die er jederzeit hätte beenden können – verfügt hat, jedoch zuerst noch weisen müssen, ob seine beteuerte Reue aufrichtig und seine Einsicht nachhaltig ist oder es sich lediglich um eine blosse Tatfolgenreue handelt. Soweit der Beschuldigte vorbringen lässt, er sei bereits durch den Entzug des Führerausweises ausserstrafrechtlich sanktioniert, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Ausweisentzug ist als administrative Massnahme – auch wenn sie für den Beschuldigten als (zusätzliche) Bestrafung empfunden wird – die unmittelbare gesetzliche Folge seines strafbaren Verhaltens, die verhängt wird, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Als unmittelbare gesetzmässige Folge kann der Führer- ausweis nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, strafmindernd berücksichtigt werden. Aus den persönlichen Verhältnissen des 26-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig und kinderlos. Er lebt gemeinsam mit seinem Vater und seiner jüngeren Schwester in Q._____. Körperlich geht es ihm gut, seine psychischen Probleme sind gemäss seinen Angaben an der Berufungsverhandlung nicht mehr aktuell. Der Beschuldigte hat nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Strassenbauer absolviert, jedoch nicht erfolgreich abge- - 20 - schlossen. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit habe er sich nun beruflich neu orientiert. Aktuell ist er als Vorarbeiter im Gartenbau tätig, seit Januar 2024 hat er eine entsprechende Festanstellung; zudem wolle er im Jahr 2026 eine Lehre als Beruf G beginnen. Er gibt an, seinen kranken Vater, der eine IV-Rente erhalte, finanziell zu unterstützen (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 8 ff.). Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insbesondere gilt dies auch für den Fall, dass der Beschuldigte durch die Freiheitsstrafe seine Arbeitsstelle verlieren sollte oder die Lehrstelle nicht antreten kann, da dies jeden arbeitstätigen bzw. in Ausbildung stehenden Straftäter gleichermassen trifft und keinen ausser- gewöhnlichen Umstand darstellt. Insgesamt halten sich die negativen und die positiven Faktoren die Waage, so dass sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 4.5.4. Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist teilbedingt auszusprechen: Ein vollumfänglicher Aufschub der Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt vorliegend bereits aufgrund des Strafmasses von 3 Jahren nicht in Betracht. Infrage kommt bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren jedoch ein teilbedingter Strafvollzug. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der auf- geschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Zu beachten ist allerdings, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Dem vorbestraften Beschuldigten kann keine gute Prognose gestellt werden. Er hat aus den früher ausgesprochenen Geldstrafen und der im Verfahren betreffend Raufhandel ausgestandenen Haft nicht die genügenden Lehren gezogen. Vor allem aber führt der Umstand, dass sich der Beschuldigte allein aufgrund des Umstands, dass ihn die Polizei hat kontrollieren wollen, zu einer sehr gefährlichen Fluchtfahrt entschieden hat, zu ganz erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung, zumal sich der Beschuldigte selbst nicht schlüssig erklären kann, weshalb er sich so unverantwortlich verhalten hat. Sodann zeugt der Umstand, dass er eine zur Wiedererlangung des Führerausweises notwendige Verkehrstherapie noch nicht in Angriff genommen hat, obwohl ein Führerausweis für seine neue berufliche Tätigkeit als Gärtner (siehe dazu sogleich) nach eigenen Angaben von erheblichem Vorteil wäre, von einer gewissen Gleich- gültigkeit. Positiv auf seine Prognose vermag sich auszuwirken, dass sich die beruflichen und persönlichen Verhältnisse seit der Tatbegehung - 21 - stabilisiert haben. So hat der Beschuldigte nach eigenen Angaben nunmehr eine feste Freundin (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.) und seit dem 1. Januar 2024 eine Festanstellung im Gartenbau. Er gibt an, diese Tätigkeit langfristig ausführen zu wollen. Zudem habe ihm sein Vorgesetzter angeboten, im Jahr 2026 eine Berufslehre als Beruf G zu beginnen, was er tun wolle und was sein Ziel sei (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 8 ff.). Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist eine eigentliche Schlechtprognose noch knapp zu verneinen, so dass der Vollzug der Freiheitsstrafe teilweise aufgeschoben werden kann. Mithin ist davon auszugehen, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Hinzu kommt, dass der Vollzug der Widerrufsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Juni 2021 (siehe dazu unten) dem Beschuldigten vor Augen führt, dass eine Nichtbewährung während der Probezeit Konsequenzen mit sich zieht. Aufgrund des nicht unerheblichen Verschuldens einerseits sowie den dargelegten Bedenken an seiner Legalbewährung andererseits rechtfertigt es sich, den zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe auf ein Jahr und den bedingt zu vollziehenden Anteil auf zwei Jahre bei einer Probezeit von drei Jahren festzusetzen (Art. 43 Abs. 3 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.6. 4.6.1. Hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten (Fahren in fahrunfähigem Zustand, Hinderung einer Amtshandlung) ist die Einsatz- strafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand als qua Strafrahmen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) und Verschulden schwerste Straftat festzulegen. Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/HEIMGARNTER, in: Basler Kommentar, Strassenver- kehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Der Beschuldigte hat zum Zeitpunkt der Fahrt eine Blutalkohol- konzentration von mindestens 1.31 Promille (Mittelwert, vgl. UA act. 94 ff.) aufgewiesen, womit er den Grenzwert für das Vorliegen einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0.8 ‰ nicht nur knapp, sondern deutlich über- schritten hat. Da es keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheits- erscheinung zur Blutalkoholkonzentration gibt, steht im Rahmen der Straf- zumessung bei der Feststellung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung der Verkehrssicherheit als betroffenes Rechtsgut im Sinne von Art. 47 StGB der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht - 22 - dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkohol- konzentration widerspiegelt, im Vordergrund (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b betr. Schuldfähigkeit). Es wäre deshalb verfehlt, im Sinne eines Tarifs allein auf das Kriterium der Blutalkoholkonzentration abzustellen. Das bedeutet nicht, dass der Blutalkoholkonzentration bei der Verschuldensbemessung überhaupt keine Bedeutung zukommen würde, was sich bereits daraus ergibt, dass bei der Frage, ob eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und somit ein Vergehen und nicht bloss eine Übertretung vorliegt, ausschliesslich auf die Blutalkoholkonzentration abgestellt wird. Es ist auch nicht unbedeutend, ob jemand ein Motor- fahrzeug mit 0.5 oder – wie vorliegend – mit 1.31 Promille (Mittelwert) lenkt. Konkrete Feststellungen über die Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit haben bei der Verschuldenszumessung jedoch den Vorrang. Der Beschuldigte fiel der Polizeipatrouille durch seine unsichere Fahrweise, namentlich Schwierigkeiten die Spur zu halten, auf, was höchstwahr- scheinlich auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist. Der Beschuldigte selbst gab an, seinen Alkoholkonsum beim Fahren bemerkt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Dennoch wies der Beschuldigte bei der ärztlichen Untersuchung im Institut für Rechtsmedizin keinerlei Auffälligkeiten auf (UA act. 96 f.). Auch wenn diese Untersuchung rund zwei Stunden nach der Fahrt stattfand, spricht dies gegen einen stark beein- trächtigenden Rausch. Dies zeigt auch die Tatsache, dass er während 10 Minuten relativ gewandt vor der Polizei flüchten konnte. Der Beschuldigte hat beabsichtigt, mit seinem Fahrzeug die Strecke vom E._____ Club in Zürich bis an seinen Wohnort in Q._____, welche knapp 100 km lang ist, zurückzulegen. Mithin ist es nicht bloss um eine gefahrlose Kurzstrecke gegangen. Im Rahmen der Fluchtfahrt vor der Kantonspolizei Aargau fuhr er sodann während 10 Minuten in scheinbar zufälliger Auswahl der Fahrstrecke von Würenlos bis Buchs (ZH). Bei seiner gesamten Fahrt ist er über Autobahnstrecken, Landstrassen und durch Wohnquartiere gefahren, was für eine anspruchsvolle Fahrt spricht. Auch wenn zwischen ca. 4.00 Uhr und 5.00 Uhr an einem Samstagmorgen ein eher niedriges Verkehrsaufkommen bestanden hat, hat die Strecke in der Dunkelheit die unverminderte Aufmerksamkeit eines Autolenkers verlangt. Entsprechend schwer wiegt nach dem Gesagten die aus der Trunkenheitsfahrt resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten. Relativierend ist hinzuzufügen, dass hinsichtlich der 10- minütigen Fluchtfahrt die geschaffene Gefahr für die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer lediglich insoweit zu gewichten ist, als das Unrecht nicht bereits von der Freiheitsstrafe für die - 23 - qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln erschöpfend abgegolten worden ist. Der Beschuldigte hat hinsichtlich seiner Fahrt von Zürich aus über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. So hatte er in einem Club in Zürich seinen Geburtstag nachgefeiert und dabei Alkohol konsumiert. Es war gemäss seinen Angaben geplant, dass er danach mit einem Kollegen in einem nahegelegenen Hotel in Zürich übernachten würde. Aufgrund der Tatsache, dass dieser Kollege eine Damen- bekanntschaft gemacht habe und nicht mit ihm im Hotel übernachtet habe, habe der Beschuldigte entschieden, doch nach Hause zu fahren. Bei dieser Entscheidung waren insbesondere Bequemlichkeitsfaktoren massgebend. Der Beschuldigte hat mit seiner Trunkenheitsfahrt leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Jedenfalls ist er völlig ohne Not nach Hause gefahren, da er – neben einem Hotel – im warmen Monat August auch im Auto hätte übernachten können. Auch wäre es ihm möglich gewesen, rechtzeitig vor seiner Rückfahrt auf den Alkoholkonsum zu verzichten. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die Normen der Strassenverkehrs- gesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (siehe oben). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus den Strafmass- empfehlungen der Staatsanwaltschaft Aargau, die – wie im Ordnungs- bussenverfahren – letztlich nur auf das Ergebnis der Blut- oder Atem- alkoholkonzentration abstellen, ableiten. Wie aufgezeigt, stehen bei einer Trunkenheitsfahrt bei der Strafzumessung mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der Rauschzustand, die Strecke und die Strassen- und Verkehrsverhältnisse im Vordergrund – alles Faktoren, die keinen Eingang in die Strafbefehlsrichtlinien genommen haben. Ebenfalls unbeachtet bleibt in den Strafbefehlsrichtlinien das für die Strafzumessung nicht unwesentliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat. Die Strafbefehlsrichtlinien weisen denn auch keine Gesetzeskraft auf und beschränken das Ermessen des Gerichts nicht. Mithin sind Strafmassempfehlungen für das Gericht nicht verbindlich, sondern ihnen kann höchstens Richtlinienfunktion im Sinne einer Orientierungshilfe zukommen (Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3 und 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Sie dürfen das Gericht weder binden, noch hindern, eine seiner Überzeugung nach schuldangemessene Strafe im Sinne von Art. 47 StGB auszusprechen (siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2004 vom 3. Februar 2005 E. 1.2.1). Insgesamt ist von einem noch leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tages- sätzen Geldstrafe auszugehen. - 24 - 4.6.2. An sich wäre die Einsatzstrafe für die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zu erhöhen, was jedoch unterbleiben kann. Da bereits für das Fahren in fahrunfähigem Zustand die Strafobergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen erreicht ist (Art. 34 StGB) und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden. 4.6.3. Die Täterkomponente wirkt sich auch hinsichtlich der Geldstrafe neutral aus; es kann dazu auf die Ausführungen zur Freiheitsstrafe (oben) ver- wiesen werden. Es bleibt damit bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 4.6.4. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte verfügt aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'733.15 bei der F._____ in R._____. Ein zusätzlicher 13. Monatslohn werde halbjährlich hälftig ausgezahlt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Davon ist für die Krankenkassenprämien, Steuern und die notwendigen Berufskosten ein Pauschalabzug von 20 % vorzunehmen. Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 20 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf abgerundet Fr. 80.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). 4.6.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten am 20. August 2022 und damit noch während der Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Juni 2021 für - 25 - die Geldstrafe von 10 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs begangen, diese lief bis zum 30. Juni 2023. Wie bereits hinsichtlich der Freiheitsstrafe ausgeführt, bestehen beim Beschuldigten erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Ihm ist jedoch – unter Berücksichtigung dessen, dass ein Teil der Freiheitsstrafe und die Widerrufsstrafe (siehe dazu sogleich) zu vollziehen sind – keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, so dass ihm für die neu auszu- sprechende Geldstrafe (knapp) der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Den noch bestehenden nicht unerheblichen Bedenken an der Legal- bewährung ist mit einer Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen. Da der Beschuldigte in der Probezeit erneut gegen die Strassenverkehrs- gesetzgebung verstossen und zudem weitaus gewichtiger delinquiert hat, ist hinsichtlich der Widerrufsstrafe – auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung mit der neu ausgesprochenen Strafe – eine blosse Verwarnung und Verlängerung der Probezeit ausgeschlossen. Sein Verhalten weist auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Strassenverkehrsgesetz- gebung hin. Nebst dem teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe ist die Widerrufsstrafe deshalb zu vollziehen, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Das Obergericht erachtet es insbesondere auch als notwendig, dass der Beschuldigte in Form der Widerrufsstrafe finanzielle Folgen seines Handelns zu tragen hat, welche zwar vorliegend eher gering, bei seinem Einkommen aber dennoch spürbar sind. Die Gewährung des bedingten Vollzugs ist dementsprechend zu widerrufen und die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 600.00, ist zu bezahlen. Die Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus der neuen Geldstrafe und der Widerrufsstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 StGB ist nur möglich, sofern die Geldstrafe für die neuen Delikte unbedingt ausgesprochen wird. Wird die Geldstrafe für die neuen Delikte – wie vorliegend – bedingt ausgesprochen, ist dies nicht möglich, zumal es keine teilbedingten Geldstrafen mehr gibt (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.3.3). 4.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 3 Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingten Anteil von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14'400.00, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen. Zudem ist der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Juni 2021 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.00 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen, d.h. die Geldstrafe von Fr. 600.00 ist zu bezahlen. - 26 - 5. Zivilklage Die Vorinstanz ist von einer gültigen Konstituierung des Kantons Aargau als Privatkläger ausgegangen, hat die im Zusammenhang mit der Beschädigung des Patrouillenfahrzeugs der Polizei geltend gemachte Zivil- klage jedoch auf den Zivilweg verwiesen. Richtigerweise hätte sie auf die Zivilklage gar nicht erst eintreten dürfen. Zwar kann der Kanton Aargau als Eigentümer des betroffenen Polizeifahrzeugs als Privatkläger eine Zivil- forderung adhäsionsweise in einem Strafprozess geltend machen. Die Zivilklage muss aber – wie in einem Zivilprozess – durch eine zur Prozess- führung für den Kanton von Gesetzes wegen oder individuell bevoll- mächtigten Person unterzeichnet werden. Dies trifft auf die bloss durch einen Kaderangehörigen der Kantonspolizei unterzeichnete Zivilklage nicht zu (siehe UA act. 140 und UA act. 61 ff.). Ein Kaderangehöriger der Polizei kann bei einer Sachbeschädigung eines Polizeifahrzeugs zwar gültig einen Strafantrag für den Kanton Aargau stellen. Er ist in dieser Funktion aber nicht zur Geltendmachung einer Zivilforderung für den Kanton in einem Zivil- oder Strafprozess ermächtigt. Auch wurde keine individuelle Ermächtigung des Kaderangehörigen der Polizei nachgewiesen, wozu der Kanton Aargau, wenn er sich als Privatkläger mit einer Zivilforderung an einem Strafverfahren beteiligen will, jedoch verpflichtet gewesen wäre (vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 80). Dieser Mangel wurde im vorinstanzlichen Verfahren bis zum spätestens möglichen Zeitpunkt nicht behoben (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO in der bis Ende 2023 geltenden Fassung). Die Vorinstanz hätte auf die Zivilklage deshalb mangels Prozessvoraussetzung nicht eintreten dürfen, was auch im Berufungs- verfahren zu beachten ist. 6. Kosten und Entschädigungen 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 419 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unter- liegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung, dass auf die Zivilforderung des Kantons Aargau nicht eingetreten wird. Es handelt sich dabei aber um einen untergeordneten Punkt, zumal es für den Beschuldigten letztlich keinen Unterschied macht, ob im Strafverfahren auf eine Zivilklage nicht eingetreten oder diese auf den Zivilweg verwiesen worden ist. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich; in den von ihm angefochtenen Schuldpunkten erfolgen Schuldsprüche und hinsicht- lich des Strafmasses wird das Urteil zu seinen Ungunsten abgeändert. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer eigenständigen Berufung insofern durch, als dass das Strafmass im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil - 27 - erhöht wird und der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 10 Tagessätzen gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft widerrufen wird. Allerdings wird statt der beantragten unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren vorliegend eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von einem Jahr ausgesprochen, der zu vollziehende Anteil ist damit wesentlich tiefer als beantragt. Zudem wird die ausgesprochene Geldstrafe bedingt aus- gesprochen. Bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ mit Fr. 3'375.00 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 6.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 28 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Anklageziffer 1) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklage- ziffer 3); - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] (Anklageziffer 4). 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingten Anteil von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14'400.00, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Juni 2021 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 600.00 ist zu vollziehen. 4. Auf die Zivilklage des Kantons Aargau wird nicht eingetreten. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 29 - 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'500.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'375.00 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'941.55 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'726.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 30 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen