2. 2.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'310.00 auszurichten. 2.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'440.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)