429 Abs. 3 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]). Die Entschädigung ist – ausgehend von einem anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.00 bei bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen – gestützt auf die Kostennote aufgeteilt für das erstinstanzliche Verfahren auf gerundet Fr. 2'440.00 (inkl. Auslagen von Fr. 86.70 und Mehrwertsteuer) und jene für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'310.00 (inkl. Auslagen von Fr. 141.00 und Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 9 AnwT [in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung], § 13 AnwT). -4- Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.